Wie kann sich der Arbeitgeber gegen Blaumacher wehren
In Zeiten, in denen das „Quiet Quitting“, der strikte Dienst nach Vorschrift, zu einem gesellschaftsweiten Trend geworden ist, nimmt auch das Problem des „Blaumachens“ immer mehr zu.
Für Unternehmen wird dies tatsächlich immer problematischer, denn es sorgt für Arbeitsausfälle und belastet das Betriebsklima. Zwar kann das Blaumachen ein Kündigungsgrund sein – allerdings muss man als Unternehmensinhaber dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nachweisen können.
Genau dafür gibt es Detekteien und Privatdetektive: Diese Sicherheitsexperten kommen zum Einsatz, um bei Verdacht auf Blaumacher die entsprechenden Personen zu observieren und zu überführen. Wir informieren über dieses sensible Einsatzgebiet, das Blaumachen an sich, die notwendigen Voraussetzungen zum Einsatz eines Privatdetektivs und dem Vorgehen für das Unternehmen.
Was bedeutet „Blaumachen“ eigentlich genau?
Im Grunde ist das „Blaumachen“ durch Arbeitnehmer genau das, was bei Schülern das „Schwänzen“ ist: Man bleibt ohne echten Grund der Arbeit fern.
Als Begründung wird in der Regel eine Erkrankung vorgeschoben. Die Blaumacher nutzen die auf Kosten des Unternehmens gewonnene freie Zeit dann entweder für Freizeitbeschäftigungen, zum Faulenzen oder sogar zum Arbeiten an anderer Stelle. Dabei handelt es sich dann in der Regel um Schwarzarbeit.
Der Blaumacher bezieht also beim eigentlichen Arbeitgeber weiterhin Lohn bzw. Krankengeld, während er für einen anderen Auftraggeber seine Arbeitskraft einsetzt – und dafür ebenfalls entlohnt wird, wenn auch meist nicht sozialversicherungspflichtig, sondern unter der Hand.
Woher kommt der Betriff „Blaumachen“?
Jeder in der deutschen Arbeitswelt kennt den Begriff des Blaumachens und viele verwenden ihn ganz normal als Bezeichnung für das Schwänzen der Arbeit im Betrieb. Doch woher stammt dieses seltsam „eingefärbte“ Wort eigentlich?
Die Herkunft des Begriffs ist tatsächlich nicht eindeutig zuzuordnen. Es gibt jedoch zwei Vermutungen, was dahinter stecken könnte: Die erste Theorie besagt, dass sich die Handwerksgesellen im Mittelalter das Recht erkämpft haben, wenigstens am Montag arbeitsfrei zu haben, weil sie häufig am Sonntag arbeiten mussten.
Da in dieser Zeit an freien Tagen und beim ausgelassenen Feiern häufig blaue Kleidung getragen wurde und die Gesellen an ihren freien Montagen oft in Blau auftraten und häufig ausgelassen feierten, verfestigte sich der „Blaue Montag“ im Sprachgebrauch. Das hat sich dann zum Blaumachen verallgemeinert.
Die zweite Theorie greift auf das Färber-Handwerk zurück – und auf die Tatsache, dass beim Färben des blauen Farbtons Indigo eine gewisse Wartezeit eingehalten werden musste.
Den Färbergesellen wurde daher nachgesagt, untätig zu faulenzen, während sie darauf warteten, dass sich das Blau beim Trocknen der gefärbten Stoffe entwickelte.
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Welche Anzeichen deuten auf „Blaumachen“ hin?
Wenn sich bei einem Arbeitnehmer die Fehlzeiten auffällig häufen, schrillen bei vielen Arbeitgebern die Alarmglocken. Speziell, wenn die Abwesenheit immer wieder über kurze Zeiträume stattfindet oder in regelmäßigen Abständen zu beobachten ist, ist Misstrauen angesagt. Denn dann liegt der Verdacht nahe, dass sich derjenige nebenbei in einem anderen Job schwarz etwas hinzu verdient, während er bei seiner eigentlichen Arbeit „krank macht“ beziehungsweise „krank feiert“.
Gewiefte Blaumacher nutzen dabei eine Regelung aus, die es in vielen Betrieben gibt: Bei Krankheitsausfällen von maximal drei Tagen ist in zahlreichen Unternehmen keine Krankschreibung durch einen Arzt zum Nachweis erforderlich.
Doch auch bei längeren Fehlzeiten haben die Blaumacher ihre Tricks, mit denen sie Ärzte dazu bewegen können, ihnen den begehrten Krankenschein auszustellen. Eine Erkrankung vorzutäuschen, ist in vielen Fällen sehr einfach – speziell, weil die Mediziner heutzutage ohnehin ständig im Stress sind und für jeden Patienten nur wenige Minuten Zeit haben.
Wie können Blaumacher einem Unternehmen schaden?
Der wirtschaftliche Schaden, der durch das Blaumachen in einem Unternehmen entstehen kann, liegt auf der Hand: Der Arbeitnehmer hat in dem Moment keinerlei Produktivität, seine Aufgaben müssen häufig von anderen übernommen werden und schmälern wiederum deren Produktivität – und zu allem Überfluss kassiert derjenige trotzdem noch den Lohn während der angeblichen Krankheitsphase.
Hinzu kommen immaterielle Schäden durch das Blaumachen: Wenn die verbliebenen Kollegen durch Blaumacher ständig zusätzlich belastet werden, kann sich das extrem negativ auf deren Motivation und das gesamte Betriebsklima auswirken.
Das gilt ganz besonders dann, wenn sich im Kollegium der Verdacht auf das Blaumachen herumspricht. Im schlimmsten Fall gibt es dann bald Nachahmer, wenn ein Kollege das Blaumachen erfolgreich vorgemacht hat.
Was kann eine Firma gegen mutmaßliche Blaumacher tun?
Beim Vorgehen gegen Blaumacher ist von Seiten des Unternehmens eine hohe Sensibilität gefragt. Da die Firma nicht berechtigt ist, die genaue Erkrankungsart zu erfragen, wenn ein Mitarbeiter sich krank meldet, lässt sich anhand dieses Punktes nicht nachprüfen, ob die häufigen Fehltage tatsächlich plausibel sind.
Denn es kann ja tatsächlich sein, dass ein Mitarbeiter an einer chronischen Erkrankung leidet, die ihn in regelmäßigen Abständen zu einer Behandlung und damit zu einer Auszeit von der Arbeit zwingt. Diese Info einzuholen, liegt aber nicht im Recht des Unternehmens.
Man ist als Unternehmen jedoch nicht völlig machtlos, wenn der starke Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter dem „Blaumachen“ frönt. Firmenbetreiber haben dann die Möglichkeit, eine Detektei bzw. einen Privatdetektiv einzuschalten und den betreffenden Mitarbeiter überwachen zu lassen.
Ausdrücklich darf dieser Schritt jedoch erst ergriffen werden, wenn es deutliche Verdachtsmomente gibt, dass die angebliche Krankheit nur vorgeschoben ist.
Der beauftragte Detektiv wird dann vor Ort überprüfen, ob sich der im Krankenstand befindliche Mitarbeiter auch entsprechend des jeweiligen Krankheitsbildes verhält oder ob er sich ein Fehlverhalten zuschulden kommen lässt, das auf Blaumachen hinweisen könnte. Dreht z. B. ein angeblich mit Grippe im Bett liegender Mitarbeiter beim Joggen seine Runden, kann das ein deutlicher Verstoß sein.
Einsatz von Privatdetektiven: Welche Rechte und Grenzen gibt es für Unternehmen?
Ein Unternehmen darf generell ohne Einschränkungen mit einem anderen privatwirtschaftlichen Akteur zusammenarbeiten – in diesem Fall einem Privatdetektiv. Den Detektiv loszuschicken, um sich an die Fersen eines des Blaumachens verdächtigen Mitarbeiters zu heften, bedarf jedoch gewisser Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
So muss der klare, begründbare Verdacht bestehen, dass ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt. Außerdem muss die Überwachung streng zeitlich begrenzt sein, denn eine Dauerüberwachung einzelner Privatpersonen durch einen Detektiv im Auftrag des Arbeitgebers ist nicht erlaubt.
Was jedoch erlaubt ist, ist die zeitlich begrenzte Observierung. Dabei achtet der Detektiv vor allem darauf, ob der Arbeitnehmer die Freiheiten überschreitet, die er bei einer Krankschreibung oder gar einer Berufsunfähigkeit hat.
Hierbei muss immer auch die Art der Erkrankung berücksichtigt werden. Ein Lagerarbeiter beispielsweise, der aufgrund einer körperlichen Verletzung seinen Job temporär oder dauerhaft nicht mehr ausüben kann, ist dennoch in der Lage, beispielsweise als Call-Center-Agent oder Web-Programmierer im Nebenjob zu arbeiten.
Wird er jedoch trotz angeblicher Verletzung dabei erwischt, wie er anderweitig körperlich anstrengende Tätigkeiten verrichtet, kann dies der Nachweis des Blaumachens sein. Das wiederum belegt ein klar vertragswidriges Verhalten durch den Mitarbeiter und kann die Grundlage für eine Kündigung sein.
Fachkompetenz des Detektivs ist das A und O
Um einschätzen zu können, wann man eine bestimmte Person in einer kompromittierenden Situation erwischt hat, muss ein Detektiv die individuellen Rahmenbedingungen genau einschätzen können. Er muss z. B. wissen, welche Aktivitäten einem Arbeitnehmer mit seiner jeweiligen Krankmeldung erlaubt sind – und welche nicht.
Der Nachweis des Fehlverhaltens durch den Mitarbeiter muss übrigens nicht zwangsläufig durch eine Foto- oder Videoaufnahme erfolgen. Es genügt häufig auch die Aussage des Detektivs darüber, was genau er wann und unter welchen Umständen beobachtet hat. Sie kann als Zeugenaussage zum Tragen kommen, wenn der Fall vor dem Arbeitsgericht landet.
Blaumachen vorbeugen – durch mitarbeiterorientiertes Management
Am kostengünstigsten für ein Unternehmen ist es natürlich, wenn Arbeitnehmer erst gar nicht auf die Idee kommen, blau zu machen. Das lässt sich erreichen, indem die Arbeitsbedingungen bestmöglich auf eine hohe Motivation der Mitarbeiter ausgerichtet sind.
Allerdings gibt es die berühmten „schwarzen Schafe“ natürlich überall: Menschen, die sich gewohnheitsmäßig in allen Lebenslagen einen „schlanken Fuß“ machen und andere für sich arbeiten lassen. Dieser Typ Mitarbeiter zeichnet sich durch eine starke Neigung zum Blaumachen aus – und das kann ihm zum Verhängnis werden, wenn das Unternehmen clever vorgeht.
Um festzustellen, ob ein bestehender Verdacht ausreicht, einen des Blaumachens verdächtigen Mitarbeiter durch Detektive überwachen zu lassen, können Sie sich gern an uns wenden. Als erfahrene Sicherheitsexperten beraten wir Unternehmen jederzeit auch zu diesem heiklen Thema.