Die Arbeit im Sicherheitsdienst muss rechtlich extrem gut abgesichert sein. Denn man berührt in diesem Gewerbe viele Grenzen: Persönlichkeitsgrenzen ebenso wie gesetzliche Vorschriften, ob zur Überwachung oder bei Themen wie Brandschutz. Doch bei aller Security-Verantwortung: Ein Sicherheitsdienst ist nicht die Polizei – und hat längst nicht deren umfassende Befugnisse. Gleichzeitig besteht die Gefahr des Missbrauchs einer Security-Position.
Deshalb gibt es zahlreiche Gesetze und Vorschriften, in denen die rechtlichen Grundlagen für die Sicherheitsarbeit geregelt sind. Wer in der Security-Branche arbeiten möchte, sollte diese Grundlagen genau kennen. Auch für Auftraggeber ist die Kenntnis bestimmter Rechtsvorgaben im Sicherheitsgewerbe durchaus von Vorteil. Wir geben in diesem Artikel einen Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen der privaten Security.
Welche Vorschriften und Gesetze spielen für die private Security eine Rolle?
Bei den rechtlichen Grundlagen für Sicherheitsdienste geht es einerseits um Richtlinien und Vorschriften für das Betreiben eines Sicherheitsunternehmen und für die Befugnis, als Sicherheitskraft arbeiten zu dürfen. Zum anderen umfassen die zahlreichen Regelwerke auch Vorgaben für die tägliche Arbeit in der Security – und für den Umgang mit Konfliktsituationen.
Als Sicherheitsfachkraft sollte man sowohl über Grundlagen wie § 34a Gewerbeordnung (GewO) Bescheid wissen, ohne die man überhaupt nicht diesen Job ausüben dürfte, als auch über Vorschriften zum Arbeitsschutz, zu Geheimhaltungspflichten und ähnliches.
Die folgenden gesetzliche Richtlinien und Vorschriften sind essentiell für die Sicherheitsarbeit:
- 34a Gewerbeordnung (GewO)
- Bewachungsverordnung (BewachV)
- Unfallverhütungsvorschrift DGUV, Vorschrift 23
- Waffengesetz
- Jedermannsrecht (gemäß § 127 Abs. 1 StPO)
- Arbeitsrecht
Darum ist § 34a GewO die wichtigste rechtliche Grundlage für Sicherheitsdienste
Die wichtigsten Vorschriften und rechtlichen Grundlagen für die Arbeit im Sicherheitsdienst finden sich im § 34a Gewerbeordnung (GewO). Dieser Paragraf ist dermaßen wichtig, dass er sogar der Namensgeber für die fachliche Ausbildung zum Sicherheitsmitarbeiter geworden ist. So erwirbt man landläufig den „34a Schein“, wenn man sich über eine Schulung bei der IHK als Quereinsteiger zur Security-Fachkraft ausbilden lässt.
Gleich im ersten Absatz des § 34a GewO wird klar festgelegt, dass nur qualifizierte Betreiber überhaupt befugt sind, in der Security-Branche tätig zu sein: „Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ Die Behörde prüft dafür die „erforderliche Zuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Die Ansprüche an Sicherheitsdienstleister werden in den folgenden Absätzen noch detailliert und vertieft – und zeugen von hohen Maßstäben, die für das Sicherheitsgewerbe angelegt werden.
Zu den Ansprüchen, denen man als Sicherheitsdienst genügen muss, zählt die hohe Qualifikation der Mitarbeiter: „Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.“ Es gilt also: Man muss als Sicherheitskraft mindestens die sogenannte Unterrichtung nach § 34a GewO nachweisen.
Für die meisten Wachschutz- und Security-Tätigkeiten jedoch braucht man noch mehr: nämlich die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO. Die sogenannte „Unterrichtung nach § 34a GewO“ ist also nur die absolute Minimallösung, um Wachdienste der untersten Kategorie durchführen zu dürfen. Die Sachkundeprüfung hingegen erlaubt es einer Sicherheitskraft, in sämtlichen Einsatzfeldern zu arbeiten.
In § 34a GewO ist zudem noch eine weitere entscheidende Voraussetzung für die Arbeit in der Security vorgegeben: die „Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson“. Das bedeutet, dass jeder Sicherheitsmitarbeiter im bundesweiten Bewacherregister angemeldet werden muss – und nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn er dort nach behördlicher Überprüfung eine Bewacher-ID zugewiesen bekommen hat.
Wenn sich ein Sicherheitsdienst strikt an die rechtlichen Grundlagen durch den § 34a GewO hält, kann man als Auftraggeber also von rechtlich sicherer und qualitativ hochwertiger Security ausgehen.
Die Bedeutung der § 17 – Bewachungsverordnung (BewachV)
Für Wachdienst-Anbieter ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen ihrer Security-Tätigkeit. Darin werden zahlreiche Rahmenbedingungen gesetzt – von der Bedeutung der Sachkundeprüfung für Sicherheitskräfte über Anforderungen an betriebliche Haftpflichtversicherungen bis hin zu konkreten Vorgaben für die Sicherheitsarbeit.
Letzteres ist vor allem im § 17 BewachV festgehalten. Darin werden Themen wie Dienstanweisungen für das Wachpersonal und Geheimhaltungspflicht geregelt. Die Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht ist für Auftraggeber besonders wichtig. Denn Sicherheitsmitarbeiter kommen bei der Ausübung ihres Jobs oft zwangsläufig in Berührung mit sensiblen Informationen oder gar Firmengeheimnissen in ihrem Einsatzgebiet.
Sie observieren firmeninterne Abläufe, haben Einblick in unternehmerische Entscheidungen und personelle Entwicklungen. Um die Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht zu gefährden, ist es daher essentiell, dass sämtliche externen Security-Kräfte sich an ihre Verschwiegenheitspflicht halten.
In § 17 BewachV ist ganz klar vorgeschrieben, dass diese Verschwiegenheitspflicht selbst über die Zeit des Arbeitsverhältnisses beim jeweiligen Sicherheitsdienst hinausgeht. Sprich: Wenn ein Wachmann irgendwann nach seinem Einsatz das Unternehmen oder gar die Branche wechselt, entbindet ihn dies nicht davon, über Geschäftsgeheimnisse aus früheren Einsätzen Stillschweigen zu bewahren.
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Aman Momand
Geschäftsführer
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Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz bei der Security-Arbeit
In diversen Arbeitsschutzvorgaben sowie in der DGUV Vorschrift 23 sind zahlreiche Vorgaben zu finden, die bei der Sicherheitsarbeit beachtet werden müssen. Ziel dieser Vorschriften ist es, die Sicherheit bei Wachschutztätigkeiten zu erhöhen, indem z. B. Unfällen vorgebeugt wird. In der DGUV Vorschrift 23 finden sich daher Regeln zu allen denkbaren Aspekten: Das geht vom Verbot des Alkoholkonsums bei Sicherheitsdienstleistungen über Fragen zu Haltung und Transport beim Einsatz von Diensthunden in der privaten Security bis hin zur Organisation von Geldtransporten und dem Umgang mit Schusswaffen im Dienst bei Security-Tätigkeiten. Letzteres wird zudem auch über das Waffenrecht reguliert, in dem es strenge Vorschriften für das Tragen und den Einsatz von Schusswaffen bei Sicherheitseinsätzen gibt.
In all diesen Vorschriften werden sowohl die Arbeitgeber in der Sicherheitsbranche in die Pflicht genommen, wie auch die Sicherheitsmitarbeiter selbst. Die Betreiber von Wachschutzunternehmen müssen die Rahmenbedingungen für ein sicheres Arbeiten ihrer Mitarbeiter schaffen – und die Mitarbeiter selbst müssen entsprechende Arbeitsschutzvorgaben beachten. So gibt es beispielsweise sogar die explizite Vorgabe in § 13 der DGVU-Vorschrift, dass Brillenträger bei der Sicherheitsarbeit, ihre Brille „gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen“ haben. Bis ins Detail decken diese Vorgaben also alle Eventualitäten und Risiken bei den Einsätzen ab.
Vorschriften zur Qualifikation der Sicherheitskräfte
Eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen, die ein Sicherheitsdienst zu erfüllen hat, ist die Qualifikation der Einsatzkräfte. So lautet eine Grundregel in der DGUV Vorschrift 23: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen.“
Das mag auf den ersten Blick überflüssig klingen: Wer würde schließlich unfähiges Personal zum Einsatz bringen? Doch mit etwas Insiderwissen über die Sicherheitsbranche zeigt sich, dass derartige Vorschriften dringend nötig sind. Denn leider gibt es unter der enormen Vielzahl von Sicherheitsunternehmen auch diverse schwarze Schafe, die mit ungelernten Kräften und Dumping-Preisen auf Kundenfang gehen. Dass dabei dann keine hochwertige Security herauskommt, ist nachvollziehbar.
Die Bedeutung des Jedermannsrechts bei der Arbeit des Sicherheitsdienstes
Man kann nicht über die rechtlichen Grundlagen der privaten Security-Arbeit sprechen, ohne das Jedermannsrecht zu erwähnen. Denn auf Basis des § 127 der Strafprozessordnung (StPO) ist die sogenannte „Vorläufige Festnahme“ geregelt. Und das Besondere daran: Diese Festnahme darf jeder Bürger durchführen – und daher dürfen dies auch professionelle Sicherheitskräfte privater Sicherheitsunternehmen während ihrer Arbeit tun.
Die privaten Sicherheitskräfte haben ansonsten nämlich keine speziellen Befugnisse für die Festnahme von Straftätern oder renitenten Personen, auf die sie in Ausübung ihres Security-Jobs treffen. Als rechtliche Grundlage für die Option, als private Sicherheitsfachkraft jemanden vorläufig festzunehmen, ist das Jedermannsrecht daher extrem wichtig.
Dieses Recht kann z. B. zur Anwendung kommen, wenn Kaufhausdetektive einen Ladendieb auf frischer Tat erwischen, wenn Ordner bei einer Veranstaltung einen betrunkenen Randalierer aufhalten müssen oder wenn Personenschützer jemanden festhalten, der nachweislich eine Bedrohung für die Schutzperson darstellt. Natürlich darf man als Security nicht einfach wahllos Personen festnehmen, sondern muss in jedem Fall eine sehr gute Begründung für dieses Vorgehen haben. Das Jedermannsrecht ist also keinesfalls ein Freifahrtschein, um Menschen zu schikanieren – sondern dient ausschließlich als rechtliche Grundlage für Maßnahmen, die direkt die Sicherheit im jeweiligen Bereich verbessern bzw. Straftäter an der Flucht hindern.
Fazit: Diese rechtlichen Grundlagen für Sicherheitsdienste sollte man kennen
Angesichts der zahlreichen Rechtsvorgaben für die Arbeit von Sicherheitsdiensten und Sicherheitsmitarbeiter kann man von einer durchaus gut regulierten Branche sprechen.
- 34a GewO stellt sicher, dass nur hochwertige Sicherheitsfirmen und professionell ausgebildete Sicherheitskräfte zum Einsatz kommen.
- 17 BewachV sorgt dafür, dass die Security-Arbeit in geregelten Bahnen abläuft und keine Kompetenzüberschreitungen passieren – und dass die Security-Kräfte die Geschäftsgeheimnisse ihrer Kunden wahren.
Die DGUV Vorschrift 23 legt die rechtlichen Grundlagen für ein sicheres Arbeitsumfeld in der Security und sorgt zusätzlich dafür, dass nur qualifizierte Kräfte zum Einsatz kommen. Unterstützt wird die Arbeitssicherheit beim Wachschutz durch Vorgaben des Arbeitsschutzes.
- 127 StPO regelt das Jedermannsrecht – und erlaubt den Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen unter extremen Umständen die vorläufige Festnahme von Personen.
Als hochwertiges Sicherheitsunternehmen entspricht die Arbeit des Golden Eye Sicherheitsdienstes natürlich in allen Belangen den rechtlichen Vorgaben. Bei uns können Sie sich auf Security mit Qualität verlassen!