Garantenstellung

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Garantenstellung

Was ist die Garantenstellung?

Die Garantenstellung basiert auf der sogenannten Garantenpflicht. Die Garantenpflicht ist die Pflicht einer Person, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt. Wer eine Garantenstellung innehat, muss demnach dafür sorgen, dass bestimmte Dinge nicht passieren. Im Zusammenhang mit der Arbeit als Sicherheitsdienst bedeutet die Garantenstellung beispielsweise, dass man Einbrüche verhindern muss.

Verstöße gegen die Garantenpflicht können als Straftaten wegen Unterlassung geahndet werden.

 

In welchen Bereichen gibt es eine Garantenstellung?

Garantenpflichten gibt es in vielen Bereichen. Das reicht von den Eltern, die gegenüber ihren Kindern bestimmte Garantenpflichten ausfüllen, bis hin zum Rettungsdienst, der Pflegebranche oder der Sicherheitsbranche.

Während die Garantenpflicht von Eltern sich aus ihrem natürlichen Verhältnis zu ihren Kindern ergibt, entstehen beruflich bedingte Garantenstellungen durch Verträge.

Als Sicherheitsdienst hat man beispielsweise Garantenpflichten, die sich im Bezug zum jeweiligen Security-Auftrag ergeben. Ist man z. B. mit dem Werkschutz beauftragt, hat man in verschiedenen Belangen eine Garantenpflicht. So muss man beispielsweise den „tatbestandlichen Erfolg“ von Einbruchsversuchen verhindern, ebenso aber auch den „Erfolg“ gewalttätiger Angriffe unter den Mitarbeitern.

Ist man mit Brandwachen beauftragt, so erstreckt sich die Garantenpflicht auf die Verhinderung von Brandausbrüchen und Brandstiftung.

 

Wann ist die Garantenstellung verletzt?

Kommt es zu einem „tatbestandlichen Erfolg“ – beispielsweise einer Brandstiftung oder einem Einbruch – kann die in Garantenpflicht befindliche Person haftbar sein. Es wird dann geschaut, ob ein Unterlassen vorliegt. Hat z. B. ein Sicherheitsmitarbeiter seine Pflichten vernachlässigt und dadurch den Einbruch ermöglicht, liegt ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt vor. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Was unterscheidet echte von unechten Unterlassungsdelikten?

Wer als Elternteil eine mögliche Handlung zum Schutz seines Kindes unterlässt, begeht ein unechtes Unterlassungsdelikt. Springt ein Vater z. B. nicht ins Wasser, um sein Kind vor dem Ertrinken zu retten, verletzt er seine Garantenpflicht. Es handelt sich dann um ein unechtes Unterlassungsdelikt. Ein unbeteiligter Beobachter hingegen, der ebenfalls nicht ins Wasser springt, begeht ein echtes Unterlassungsdelikt. Denn der Unbeteiligte hat gegenüber dem Kind keine Garantenstellung.

Eine Unterlassung liegt immer dann vor, wenn man eine zumutbare Handlung durchführen könnte – es aber unterlässt. Begeht man eine Unterlassung, wenn man in Garantenstellung ist, so wiegt dies schwerer als ohne Garantenpflicht.