Verdacht auf Blaumacher? – Das kann ein Unternehmen tun

Verdacht auf Blaumacher? – Das kann ein Unternehmen tun

Die aktuelle Berichterstattung über den Umgang des Unternehmens Tesla mit Krankmeldungen zahlreicher Mitarbeiter rückt ein wichtiges Thema in den Fokus: Was kann ein Unternehmen eigentlich machen, wenn einzelne Mitarbeiter immer wieder „blaumachen“?

Denn so berechtigt die meisten Krankmeldungen sein mögen und so überzogen die Reaktionen der Tesla-Führung in Grünheide wirken mögen, bei denen Vorgesetzte ihre krankgemeldeten Mitarbeiter unangekündigt besuchen: das Problem des Blaumachens ist weit verbreitet.

 

Es gibt in den meisten Belegschaften tatsächlich die typischen Fälle, in denen die stets gleichen Mitarbeiter regelmäßig für kurze Zeit ausfallen. Oft liegen die Fehltage am Freitag und Montag oder an Brückentagen – der Verdacht auf ein verlängertes Wochenende auf Firmenkosten kann da schon aufkommen, wenn so etwas mehrmals passiert.

Doch der Verdacht ist das eine – und legitime Handlungen zur Überprüfung und Erhärtung des Verdachts sind das andere. Als Unternehmer ist man jedoch nicht vollkommen hilflos, wenn man den starken Verdacht auf Blaumachen im eigenen Betrieb hat. In diesem Artikel haben wir zusammengefasst, welche Maßnahmen einem Firmenbetreiber zur Verfügung stehen, um echte Krankmeldungen von „Fakes“ zu unterscheiden.

 

Das Problem: Hoher Krankenstand als wirtschaftliche Belastung

Dass die meisten Menschen hin und wieder krank werden, ist völlig normal. Und in Zeiten wie dem aktuellen Herbstbeginn häufen sich bestimmte Krankheitsbilder, wie Grippe und Erkältungen. In den meisten Unternehmen wird Buch geführt über die Krankheitstage der Mitarbeiter – und daran kann man statistische Ausreißer gut erkennen, die sich ansonsten in der Masse der Belegschaft verstecken.

Solche Ausreißer sind einzelne Angestellte, die regelmäßig krankheitsbedingt fehlen – und das Misstrauen der Geschäftsführung erwecken. Denn hier liegt ein Verdacht auf das sogenannte Blaumachen vor – also das Vorspiegeln eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalls, obwohl keine Krankheit vorliegt.

 

Häufig nutzen solche Blaumacher die 3-Tage-Regelung aus, die es in vielen Unternehmen gibt: Bis zu drei Tage am Stück darf man sich als Mitarbeiter ohne ärztliches Attest bzw. Krankschreibung selbst krankheitsbedingt entschuldigen. Diese Regelung entspricht dem §5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Volkswirtschaftlich ist die Ausnutzung dieser Kulanzregelung durch Blaumacher schädigend, denn ungerechtfertigte Krankmeldungen belasten die Bilanz und Produktivität der betroffenen Unternehmen. Eine Studie aus dem Jahr 2021 sieht einen jährlichen Gesamtschaden von sage und schreibe 1,4 Mrd. Euro durch das Blaumachen in Deutschland.

 

Als Unternehmer, der in den Reihen der eigenen Belegschaft solche Blaumacher vermutet, muss man dem Problem jedoch nicht tatenlos zusehen, sondern hat verschiedene Optionen.

 

Die Maßnahmen: Optionen für Betriebe, gegen Blaumacher vorzugehen

Um Blaumacher zu entlarven und damit die eigene Betriebsbilanz und nicht zuletzt auch die Arbeitsmoral in der Belegschaft zu verbessern, gibt es für Firmen in Deutschland verschiedene Maßnahmen. Dazu gehört die Aushebelung der 3-Tage-Kulanzregel ebenso wie das Einschalten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse und das Anzweifeln ärztlicher Atteste.

Und natürlich hat man auch die Option, bei Mitarbeitern einen Krankenbesuch abzustatten. Als letzte Möglichkeit besteht sogar die Option, eine Detektei einzuschalten und verdächtige Blaumacher in bestimmtem Rahmen zu überwachen.

 

Ärztliches Attest für alle Krankheitstage verlangen

Um es gewohnheitsmäßigen Blaumachern etwas schwieriger zu machen, kann man im eigenen Unternehmen die allgemein geltende 3-Tage-Regelung für Krankmeldungen ohne ärztliches Attest aushebeln. Als Arbeitgeber hat man die Möglichkeit, für einzelne Mitarbeiter diese Regelung zu verändern – und das ohne Begründung.

Möchte man jedoch allgemeingültig für die gesamte Belegschaft einführen, dass ab dem ersten Fehltag bereits eine Krankschreibung vorliegen muss, ist der Betriebsrat einzuschalten. Zudem ist wichtig, vor solchen Änderungen zu prüfen, ob dies nicht den Regeln entgegensteht, die in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen verbindlich festgeschrieben sind.

 

Muss er ab Tag 1 bereits eine Krankschreibung vorweisen, bedeutet das für einen Blaumacher einen zusätzlichen Aufwand. Schließlich muss er tatsächlich zum Arzt gehen – was oft mit stundenlangem Warten verbunden ist. Gewiefte Blaumacher verstehen sich zwar darauf, Ärzten etwas vorzuflunkern. Doch manch einer wird den Aufwand scheuen, wegen ein bis drei freien Tagen extra zum Arzt zu gehen.

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Ärztliches Attest mit belastbaren Beweisen anzweifeln

Es gibt auch Fälle, in denen sich Blaumacher ein Gefälligkeitsattest bzw. ein unbegründetes Attest beim Arzt holen. Gefälligkeitsattest nennt man es, wenn der Arzt beispielsweise mit dem Betroffenen befreundet oder verwandt ist und die Krankschreibung aus reiner Gefälligkeit ausstellt. Unbegründet kann ein Attest sein, wenn der „Patient“ seine Beschwerden nur vorspielt. Das ist für einen Arzt oft schwer zu erkennen. Denn Symptome wie Rückenschmerzen, Magenprobleme oder Husten kann man ziemlich leicht simulieren.

Um ein ärztliches Attest anzuzweifeln, sollte man als Firmenchef jedoch deutlich mehr in der Hand haben als den bloßen Verdacht auf Blaumachen. Belastbare Begründungen, um die Gültigkeit einer Krankschreibung anzuzweifeln, sind beispielsweise:

 

  • Wenn man nachweisen kann, dass der angeblich Kranke gar nicht in der Arztpraxis zur Untersuchung war.
  • Wenn der Mitarbeiter die Erkrankung „vorhergesagt“ hat – also, wenn er beispielsweise im Gespräch mit Kollegen oder dem Chef gesagt hat: „Wenn ich nicht frei bekomme, kann es halt sein, dass ich an dem Tag krank bin.“
  • Wenn man den betreffenden Mitarbeiter während der Zeit der Krankmeldung bei einem anderen Job oder bei einer unangemessenen Freizeittätigkeit antrifft. Denn manch einer nutzt solche „Krankheitstage“ zum Schwarzarbeiten oder für Ausflüge.
  • Wenn derselbe Mitarbeiter auffällig oft rund um Wochenenden oder Urlaube herum für kurze Zeit krank wird.

 

Man sollte für derartige Begründungen jedoch auch Beweise parat haben. Denn nicht selten landet solch ein Fall vor dem Arbeitsgericht. Schon allein aus diesem Grund ist eine umfassende betriebsinterne Erfassung und Dokumentation der Krankheitstage sinnvoll.

 

Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten

Wenn die Krankenkasse einen Verdacht auf den Missbrauch von Krankmeldungen durch einzelne Versicherte hat, kann sie eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen. In diesem Fall schildert man der Kasse den Verdacht (beispielsweise die Häufung von Krankmeldungen des Betreffenden rund um Wochenenden) – und nach interner Prüfung ist die Kasse für das weitere Vorgehen zuständig. Der Medizinische Dienst wird dann durch Gutachter überprüfen, ob die Krankmeldung rechtens ist oder zweifelhaft.

Die Krankenkassen haben natürlich auch ein Interesse daran, notorischen Blaumachern auf die Spur zu kommen. Denn die Kosten, die für nicht notwendige Arztbesuche sowie ungerechtfertigte Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall entstehen, belasten das Budget der Kassen erheblich.

 

Kranke Mitarbeiter zuhause aufsuchen

Mit dieser Option ist Tesla in Grünheide aktuell gerade kritisch in den Schlagzeilen: Nach Medienberichten gehört es dort zum Standard, dass Vorgesetzte ihre Mitarbeiter, die öfter oder über längere Zeit krankgemeldet sind, unangekündigt zuhause besuchen. Diese Praxis ist nicht verboten. Allerdings sollte man wissen, dass der Besuchte nicht verpflichtet ist, den Chef oder Teamleiter in die Wohnung zu lassen. Auch Nachfragen wie „Wie geht es Ihnen denn?“ muss er nicht beantworten.

Und man sollte auch nicht gleich die falschen Schlüsse ziehen, wenn man denjenigen beim Hausbesuch nicht antrifft. Denn zum einen ist man bei Krankmeldung nicht verpflichtet, den ganzen Tag im Bett zu bleiben. Und zum anderen erfordern Krankheiten oftmals sogar die Abwesenheit – z. B. wegen Therapieterminen. Und natürlich ist es auch erlaubt, dass sich Kranke im Supermarkt Lebensmittel einkaufen oder bei einem Spaziergang frische Luft tanken.

 

Überwachung verdächtiger Blaumacher durch Detektive

Wenn Mitarbeiter widerrechtlich über längere Zeit blaumachen, kann das die Bilanz eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Es gibt tatsächlich Fälle, in denen Angestellte wochenlang eine Krankschreibung nach der nächsten einreichen – ohne tatsächlich krank zu sein. Doch ein bloßer Verdacht reicht als Basis einer Kündigung nicht aus, man muss als Unternehmen Beweise für das Blaumachen liefern.

In solchen Fällen, wenn der Verdacht sich wirklich mit statistischen Auswertungen sowie weiteren Verdachtsmomenten wie starken Hinweisen auf einer Krankheit unangemessene Freizeitaktivitäten begründen lässt, kann man als Unternehmen eine Detektei einschalten. Private Ermittler heften sich dann an die Fersen des verdächtigen Blaumachers und dokumentieren das Fehlverhalten des Mitarbeiters. Wichtig ist, dass die Ermittlungen stets datenschutzkonform sind und die Dokumentationen gerichtsfest gestaltet werden.

 

Das bedeutet z. B., dass es nicht erlaubt ist, in der Wohnung des Verdächtigen eine Spy Cam zu installieren. Auch ein Richtmikrofon darf man nicht auf denjenigen richten, um ihn abzuhören. Was jedoch möglich ist, sind Observationen: Die Detektive verfolgen und überwachen den Betreffenden verdeckt während seiner Aktivitäten außerhalb seiner Wohnung und dokumentieren die Ergebnisse. Idealerweise bringen sie z. B. einen Fotobeweis, wie der Blaumacher während der Krankschreibung Tennis spielt, spätabends in einen Nachtclub geht oder gar tatkräftig auf einer Baustelle aushilft. Auf dieser Basis kann man den Arbeitnehmer dann abmahnen oder sogar fristlos kündigen.

 

Als Arbeitgeber ist man also nicht machtlos, wenn einzelne Mitarbeiter die Bilanz des Unternehmens durch Blaumachen schädigen. Man darf jedoch nicht allein auf Verdachtsmomenten handeln, sondern sollte durch die dargestellten Maßnahmen Beweise sammeln. Oftmals gehen derartige Fälle nämlich vor das Arbeitsgericht – und dort reicht eine interne Statistik zu den Fehltagen meist nicht aus als Beleg für arbeitsrechtswidriges Handeln einzelner Mitarbeiter.

Unser Sicherheitsdienst hat auch diverse Kontakte zu vertrauenswürdigen Detekteien und kann Unternehmen im Bedarfsfall jederzeit beraten.