Personenkontrolle: Wann ist sie erlaubt – und wie läuft sie ab?
Personenkontrollen sind in erster Linie durch Polizisten und andere staatliche Ordnungskräfte durchgeführte Maßnahmen. Der Begriff ist nicht fest definiert und umfasst daher im Sprachgebrauch sowohl Kontrollen zur Identitätsfeststellungen wie auch das Durchsuchen von Personen. Strenggenommen wird aber bei der Sicherheitsarbeit zwischen den reinen Personenkontrollen und einer Leibesvisitation unterschieden.
Einsatzbereiche für eine Personenkontrolle bei der Security-Arbeit
Personenkontrollen kommen beim Sicherheitsdienst überall dort zum Einsatz, wo es wichtig ist, die Identität einzelner Personen zweifelsfrei feststellen zu können. Das betrifft so unterschiedliche Einsatzfelder wie die Veranstaltungs-Security, den Baustellenschutz, die Hotelsicherheit, den Werkschutz und die Security für den Einzelhandel. Die Ziele dieser Sicherheitsmaßnahme sind daher auch sehr unterschiedlich.
Bei Personenkontrollen auf Baustellen geht es vorrangig um die Eindämmung von Schwarzarbeit: Nur durch diese Kontrollen lässt sich auf dem oftmals schwer überschaubaren Baugelände dafür sorgen, dass sämtliche Bauarbeiter in legitimen Arbeitsverhältnissen angestellt sind.
Das ist schon deshalb wichtig, weil der Bauherr für die gesetzeskonformen Abläufe auf seinem Baugelände haftbar ist. Sprich: Setzt ein auf der Baustelle tätiges Bauunternehmen Schwarzarbeiter ein, kann man als Bauherr dafür haftbar gemacht werden.
Um diese Sicherheitslücke zu schließen, sind Wachleute auf dem Baugelände im Auftrag des Bauherrn unterwegs und überprüfen im Rahmen von Personenkontrollen den Jobstatus der dort anzutreffenden Arbeitskräfte.
Bei Personenkontrollen am Eingang von Veranstaltungen geht es darum, bekannten Straftätern oder Gefährdern den Zugang zu verweigern. Das ist z. B. bei Fußballspielen üblich, weil es in vielen Ultra-Fanblöcken von Bundesligavereinen diverse namentlich bekannte Hooligans gibt, die nicht auf diesen Spielen zugelassen sind.
Das Abgleichen der Personendaten ist zudem wichtig, wenn es sich um ein Event mit Einladungsliste handelt – denn dann muss der zuständige Doorman am Eingang dafür sorgen, dass nur geladene Gäste hineingelangen. Im Hotel wiederum muss man sich routinemäßig beim Einchecken ausweisen.
Man ist als Besucher, Gast oder auch als Mitarbeiter auf einem Baugelände allerdings nicht verpflichtet, bei einer Personenkontrolle „mitzuspielen“. Sprich: Man darf das Vorzeigen eines Identitätsnachweises, also eines Ausweises, Reisepasses oder ähnlichen Dokuments, verweigern.
Kann der Sicherheitsdienst jedoch in Ermangelung eines solchen Identitätsnachweises nicht zweifelsfrei feststellen, wer eine Person genau ist, ist die Konsequenz in der Regel ein Platzverweis. Wer sich der Personenkontrolle verweigert muss also damit rechnen, der Örtlichkeit verwiesen zu werden. Dies ist das Hausrecht des Besitzers beziehungsweise Betreibers der jeweiligen Anlage.
Das trifft z. B. auch bei Personenkontrollen auf einem Werksgelände zu. Hierbei geht es vor allem darum, Sabotage, Industriespionage und Diebstahl durch unbefugte Eindringlinge zu verhindern.
Die Befugnisse der Polizei bei Personenkontrollen
Bei Veranstaltungen finden häufig auch stichprobenartige Personenkontrollen auf dem Gelände statt. Hierbei haben private Security-Kräfte, wie beispielsweise die Ordner eines Sicherheitsunternehmens, jedoch nur sehr begrenzten Spielraum.
Sie dürfen zwar einzelne Personen um einen Identitätsnachweis bitten und bei Verweigerung ein Hausverbot aussprechen und durchsetzen. Aber sie haben keine Handhabe, den Betreffenden zum zweifelsfreien Nachweis seiner Personenangaben zu zwingen.
Anders ist das bei der Polizei: Sie darf zwar generell auch nur bei begründetem Verdacht eine Personenkontrolle durchführen. Jedoch kann dieses Mandat anlassbezogen erweitert werden. Dies wird beispielsweise eingesetzt, um bei öffentlich frei zugänglichen Events ohne Einlasskontrolle für Sicherheit zu sorgen.
Ein Beispiel für derartige erweiterte präventive Personenkontrollen sind Weihnachtsmärkte: Um den erhöhten Terrorgefahren auf Adventsmärkten oder anderen Volksfesten zu begegnen, führen Polizisten auf dem Gelände Personenkontrollen auch ohne konkrete Verdachtsmomente durch.
Die Entscheidung, wen sie wann kontrollieren, liegt also bei den einzelnen Beamten vor Ort. Allerdings darf es sich bei solchen Personenkontrollen natürlich nicht um Schikane oder Willkür handeln.
Die Polizisten haben für ihr Vorgehen bei Personenkontrollen eine sogenannte Eingriffsermächtigung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr. Durch diese Eingriffsermächtigung ist es ihnen erlaubt, in das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen.
Denn jede Personenkontrolle stellt einen Eingriff in dieses Selbstbestimmungsrecht dar. Weil jede Herausgabe persönlicher Daten oder Identitätsnachweise an einen privaten Sicherheitsdienst jedoch freiwillig ist, benötigen private Sicherheitskräfte keine solche Eingriffsermächtigung.
Doch während man sich der Personenkontrolle durch einen Sicherheitsdienst einfach entziehen kann – dann aber die Örtlichkeit sofort verlassen muss – ist das bei einer Polizeikontrolle nicht möglich. Verweigert man Polizisten die Herausgabe von Ausweisdokumenten zur Identitätsfeststellung, haben diese die Möglichkeit, den Betreffenden festzusetzen.
Häufig kommt es auch zur Kombination beider Kontrollvarianten: Aufgrund einer gescheiterten Personenkontrolle durch den Sicherheitsdienst wird die Polizei hinzugezogen, deren Kompetenzen weiterreichend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ladendetektiv einen Ladendieb auf frischer Tat erwischt: Der Detektiv fordert den Verdächten auf, sich auszuweisen.
Tut der Beschuldigte dies nicht, hat der Ladendetektiv das Recht, ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die Polizei wiederum bewertet die Verdachtslage vor Ort. Und wenn sie der Ansicht ist, der Verdacht gegen den Beschuldigten wegen Ladendiebstahls ist gerechtfertigt, kann sie die Herausgabe der Ausweisdokumente verlangen bzw. erzwingen.
Gehört eine Leibesvisitation zu einer Personenkontrolle?
Nicht in jedem Fall umfasst eine Personenkontrolle auch das Abtasten, Abscannen oder Durchsuchen einer Person oder mitgeführter Taschen. Der Begriff Personenkontrolle bezeichnet auch wirklich nur die Identitätsfeststellung.
Allerdings werden beide Maßnahmen häufig kombiniert. So ist z. B. beim Sicherheitscheck am Flughafen sowohl der Ausweis vorzulegen wie auch eine Leibesvisitation zu absolvieren.