Darf man sich gegen Einbrecher mit Waffengewalt wehren? – So reagieren Sie richtig!
Es ist der Albtraum jedes Haus- oder Wohnungsinhabers: Man kommt nach Hause und überrascht einen Einbrecher auf frischer Tat. Oder man hört mitten in der Nacht Geräusche im Haus und findet Diebe im eigenen Haus vor.
In solch einer Situation sollte man wissen, wie man richtig reagiert – denn immerhin sind Einbruchsdiebstähle eine der häufigsten Straftatbestände in Deutschland. In welchem Maße die eigene Wohngegend von diesen Straftaten betroffen ist, lässt sich übrigens in der kommunalen Kriminalitätsstatistik nachlesen. Doch selbst in Gegenden, in denen das Problem nur in geringem Maße auftritt, sollte man auf die Konfrontation mit einem Einbrecher vorbereitet sein.
Wir erklären, was man zur Abwehr eines Einbrechers tun kann, den man auf frischer Tat überrascht, inwieweit der Einsatz von Waffen dabei erlaubt ist – und welchen Rat Experten für solch eine Situation geben.
Wie reagiert man am sichersten, wenn man auf einen Einbrecher trifft?
Die eigene Sicherheit hat in solchen Momenten natürlich höchste Priorität. Sicherheitsfachleute raten daher immer, dass man sich selbst nach Möglichkeit aus der direkten Konfrontation fernhält und an einen sicheren Ort begibt.
Das bedeutet: Wenn man einen Einbrecher im Haus hört, geht man nicht auf ihn zu, sondern sucht einen sicheren Rückzugsort auf – nach Möglichkeit einen abschließbaren Raum. Dabei unbedingt ein Handy oder Smartphone mitnehmen. In Sicherheit wählt man dann sofort den Notruf.
Wer etwas proaktiver vorgehen möchte, kann als erste Reaktion auf einen Einbrecher im Haus auch direkt sämtliche erreichbaren Lichter einschalten.
Denn Einbrecher sind in dieser Hinsicht wie Fledermäuse oder andere nachtaktive Gestalten: Sie scheuen das Licht und ergreifen meist direkt die Flucht, sobald es hell wird. Den Einbrecher zu vertreiben, erreicht man häufig auch damit, dass man ihm aus sicherer Entfernung bzw. sicherem Rückzugsort lautstark zu verstehen gibt, dass er entdeckt wurde.
Es ist allerdings nicht in jedem Fall möglich, derart „gut sortiert“ auf einen Einbruchsversuch zu reagieren – speziell dann nicht, wenn man plötzlich und unerwartet dem unbefugten Eindringling direkt gegenübersteht. In solchen Momenten kann es je nach aggressivem Verhalten des Einbrechers tatsächlich notwendig werden, dass man sich aktiv gegen den Eindringling zur Wehr setzt. Dies fällt in der Regel unter die sogenannte Notwehr.
Was genau fällt unter „Notwehr“?
In Momenten, in denen man sich persönlich bedroht sieht, hat man in der Regel das Recht zur Notwehr. Dabei geht es nicht nur um die Bedrohung des eigenen Lebens oder der eigenen Unversehrtheit, sondern auch um die Bedrohung des Eigentums. Und diese ist nach üblicher Lesart in solchen Momenten auf jeden Fall gegeben, in denen ein Einbrecher ins eigene Haus oder die Wohnung eindringt, um Eigentum zu entwenden.
Vorsicht ist jedoch geboten, bevor man gewalttätig gegen einen Eindringling in den eigenen vier Wänden vorgeht: Auf Notwehr darf man sich nämlich nur dann berufen, wenn der Einbrecher in dem Moment tatsächlich eine deutliche Bedrohung darstellt oder sogar einen Angriff ausführt. Ergreift der Täter hingegen bei der Konfrontation direkt die Flucht, darf man ihn nicht gewalttätig aufhalten.
Schützt man durch die eigene Reaktion die Unversehrtheit oder Besitztümer anderer Menschen, handelt es sich nicht um Notwehr, sondern um sogenannte Nothilfe. Auch dies ist erlaubt.
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Fluchtweg offen lassen
Prinzipiell sollte man bei der Konfrontation mit einem unbefugten Eindringling darauf achten, den Betreffenden niemals in die Enge zu treiben und ihm immer einen Fluchtweg offen zu lassen.
Denn wenn ein Krimineller keinen Ausweg mehr sieht, tendiert er in der Regel dazu, zum Angriff überzugehen. Doch ist die Flucht möglich, wählen die meisten Einbrecher diesen Ausweg. Und Sachwerte, die dabei eventuell geraubt werden, sind meist versichert und lassen sich ersetzen.
Hinzu kommt: Man kann meist nicht überschauen, ob eventuell noch weitere Einbrecher im Haus sind. Im Sinne der eigenen Unversehrtheit sollte daher die Priorität darauf liegen, den oder die Eindringlinge zu vertreiben – und nicht, sie dingfest zu machen oder außer Gefecht zu setzen.
Waffeneinsatz gegen Einbrecher: Was ist erlaubt?
Das Waffenrecht in Deutschland ist extrem restriktiv. Anders als in anderen westlichen Staaten wie beispielsweise den USA finden sich daher beispielsweise nur sehr wenige Schusswaffen in privatem Besitz. Deren Gebrauch, ebenso wie der Einsatz von Stichwaffen wie Messern oder Schlag- und Hiebwaffen wie etwa Baseballschläger oder Hammer, ist auch im Rahmen der Notwehr nur sehr eingeschränkt erlaubt.
Nur in äußerster Notlage, wenn also das eigene Leben offensichtlich stark bedroht ist, darf man überhaupt den Einsatz von Waffen zur Abwehr von Einbrechern in Erwägung ziehen.
Zur Selbstverteidigung einsetzbare und in Deutschland erhältliche Waffen sind beispielsweise:
- Elektroschocker
- Schlagstöcke
- RAM-Waffen
- Messer
- Schreckschusswaffen.
- Pfefferspray
Beim Kauf sollte man unbedingt auf gesetzeskonforme Produkte achten. So sind in Deutschland zum Beispiel nur Elektroschocker mit PTB-Siegel legal und es gibt Messer-Arten, deren Besitz generell komplett verboten ist.
Messer: Welche Varianten sind verboten?
In jedem Haushalt finden sich Messer – die Stichwaffen kommen daher häufig in Fällen von Notwehr zum Einsatz. Im eigenen privaten Umfeld gilt dabei: Die verschiedenen Messerarten mit feststehenden Klingen dürfen relativ uneingeschränkt vorhanden sein. Dazu zählen neben Küchenmessern z. B. auch Campingmesser, Wurfmesser und sogar Kampfmesser. Solche Messer dürfen jedoch nur dann in der Öffentlichkeit mitgeführt werden, wenn die Klinge höchstens 12 cm lang ist.
Gar nicht oder nur in sehr eingeschränktem Rahmen besitzen und demnach auch nicht als Waffe bei der Selbstverteidigung gegen Einbrecher einsetzen darf man jedoch Springmesser. Komplett verboten ist der Besitz von Messern, bei denen die Klinge auf einen Knopfdruck nach vorne heraus schnellt.
Ebenso illegal ist das Besitzen oder Führen von Faltmessern, sogenannten Butterfly-Messern. Unter begrenzten Vorgaben erlaubt sind hingegen Klappmesser-Modelle, bei denen die Klinge ähnlich einem Taschenmesser seitlich aus dem Griff hervortritt. Die Erlaubnis gilt jedoch nur, wenn die Klinge maximal 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.
Generell gelten Messer nach Ansicht von Experten nur für den äußersten Notfall als Mittel der Wahl zur Abwehr übergriffiger Einbrecher, da man sich im Handgemenge damit im Zweifelsfall auch selbst schwer verletzen kann.
Schlagstöcke gegen Einbrecher einsetzen
Auch beim Einsatz von Schlagstöcken oder Baseballschlägern sollte man sehr vorsichtig vorgehen, da diese zu schweren Verletzungen führen können. Dann könnte der Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung im Raum stehen. Zudem besteht die Gefahr, dass ein körperlich überlegener Angreifer einem die Waffe entwendet – und sie dann gegen ihren Besitzer richtet.
RAM-Waffen und Schreckschusswaffen: Einbrecher auf Abstand halten
Als Waffe gegen Einbrecher kann man auch sogenannte RAM-Schusswaffen im Haus haben. RAM ist die Abkürzung für Real Action Marker. Daher werden diese Geräte auch als „Markierer“ bezeichnet. Das bedeutet, dass solche Waffen zum Verschießen von Markierungen gedacht sind – und beispielsweise den Paintball-Markierern sehr ähnlich sind.
RAM-Waffen werden mit Pressluft betrieben und verschießen Gummikugeln oder Farbkugeln. RAM-Waffen sehen, im Gegensatz zu Paintball-Markierern, jedoch echten Pistolen und Gewehren häufig zum Verwechseln ähnlich.
Das kann bei der Abwehr von Einbrechern sowohl Vor- als auch Nachteil sein. Denn es kann einen Einbrecher entweder einschüchtern und zum Flüchten bringen – oder einen Gegenangriff auslösen, weil derjenige sich durch eine vermeintlich echte Waffe am eigenen Leben bedroht sieht.
RAM-Waffen sind daher absolut mit Vorsicht anzuwenden. Sie sind gut geeignet, um auf Distanz eine Bedrohung abwehren zu können – können jedoch auch schwere Schäden verursachen, vor allem bei einem Treffer aus direkter Nähe.
Ähnliches gilt für Schreckschusswaffen, die auch als Gaspistolen bekannt sind. Auch hier ist beim Kauf wichtig, auf das PTB-Siegel zu achten – ähnlich wie bei Elektroschockern.
Im vollen Magazin einer Schreckschusspistole sind 7 bis 15 Schuss, so dass man im Notfall damit auch mehrmals schießen kann. Verschießen lassen sich Platzpatronen, Pfefferpatronen, Reizgas-Patronen sowie Pyro-Munition. Um eine Schreckschusswaffe außerhalb der eigenen vier Wände führen zu dürfen, muss man übrigens einen Kleinen Waffenschein besitzen.
Übung ist nötig: Schusswaffen genau kennen
Um sich mit einer RAM-Waffe oder einer Schreckschusspistole selbst verteidigen zu können, ist etwas Übung nötig. Den sicheren Umgang mit diesen Waffen sollten Besitzer daher unbedingt im Schützenverein bzw. auf der Schießanlage lernen und regelmäßig auffrischen.
Vorsicht beim Einsatz von Pfefferspray gegen Einbrecher
Auf den ersten Blick wirkt Pfefferspray, in Deutschland in der Regel unter der Bezeichnung „Tierabwehrspray“ verkauft, wie eine sehr hilfreiche Methode zur Abwehr von Einbrechern. Doch die Sprays gelten nicht umsonst als Waffe. Denn sie können zu bleibenden Schäden führen.
Und sie haben den großen Nachteil, dass man sich in geschlossenen Räumen mit diesen Mitteln als Benutzer aus selbst schaden kann: Zwar lässt sich das Spray gezielt auf eine Bedrohung bzw. einen Angreifer richten, doch das Mittel verteilt sich oft sehr schnell großflächig im Raum.
Und dann ist nicht nur der Einbrecher aus dem Rennen genommen, sondern man hat auch selbst mit den Effekten des Pfeffersprays zu kämpfen: gereizten Augen und Schleimhäuten bis hin zur Atemnot und krampfartigen Hustenanfällen.
Generell ist jedoch der Einsatz von Pfefferspray in Notwehr-Situationen erlaubt, allerdings immer im angemessenen Rahmen.
Als Alternative ist im Handel auch das sogenannte CS-Spray erhältlich. Da der Wirkstoff darin im Vergleich zum Pfefferspray jedoch deutlich geringer dosiert ist, eignet sich CS-Spray laut Experten nur bedingt zur Selbstverteidigung.
Einbrecher festhalten: Was ist erlaubt?
Es besteht die Möglichkeit, einen Einbrecher unter Berufung auf das Jedermannsrecht (§ 127 der StPO) festzuhalten. Dies darf man jedoch nur, wenn der Eindringling sich weigert, sich auszuweisen.
Bei dieser „Bürgerfestnahme“ darf man jedoch keine übermäßige Gewalt anwenden. Experten empfehlen daher, im Zweifelsfall lieber auf das Festhalten eines Täters zu verzichten, um sich nicht in Gefahr zu begeben – oder am Ende selbst vor Gericht zu landen mit dem Vorwurf übermäßiger, unangemessener Gewaltanwendung.
Bester Einbruchsschutz: Aufgeschaltete Alarmanlage
Um gar nicht erst in die Situation zu geraten, sich mittels Waffeneinsatz oder Gewalt gegen Einbrecher verteidigen zu müssen, kann man die passende Vorsorge ergreifen. Besonders empfehlenswert ist dabei die Installation von Einbruchsschutzvorrichtungen im Haus sowie einer Alarmanlage.
Diese löst bei unbefugtem Betreten einen Alarm aus. Um teure Fehlalarme zu vermeiden und im Ernstfall schnell professionelle Hilfe vor Ort zu haben sollten Hausbesitzer ihre Alarmanlage auf die Leitstelle eines Sicherheitsdienstes aufschalten. Dadurch ist sichergestellt, dass im Fall des Falles erfahrene Profis des Wachschutzunternehmens binnen kürzester Zeit vor Ort sind.
Gern beraten wir Sie zum Thema Einbrecher-Abwehr und den damit verbundenen Themen wie Sicherheitstechnik und Selbstverteidigung. Als Sicherheitsdienst gehört der Umgang mit unbefugten Eindringlingen zu unserer täglichen Arbeit – und auch private Haus- und Wohnungsbesitzer können von diesen Erfahrungswerten profitieren.
Disclaimer: Dieser Artikel stellt eine Übersicht zum aufgeführten Thema dar, ist jedoch keine Rechtsberatung und erhebt auch nicht den Anspruch umfassender Darstellung aller Facetten des Themas.