Gewaltanwendung: Was darf der Sicherheitsdienst – und was darf er nicht
Wenn private Sicherheitskräfte für Security-Dienstleistungen zum Einsatz kommen, können auch Situationen auftreten, in denen es zu Handgreiflichkeiten oder Gewalttätigkeiten kommt.
Wenn ein unbefugter Eindringling vom Objektschutz aufgegriffen wird, wenn ein übergriffiger Besucher bei einem Event in den Backstage-Bereich vorzudringen versucht oder wenn sich unter den Teilnehmern bei einer Veranstaltung gewalttätige Konflikte entwickeln, sind Sicherheitskräfte häufig genötigt, ihrerseits handgreiflich zu werden, um die Situation zu befrieden. Doch als Auftraggeber ist wichtig zu wissen: Welche Befugnisse haben die professionellen Sicherheitsmitarbeiter in diesem Zusammenhang überhaupt?
Um diese Frage dreht sich dieser Ratgeberartikel: Was dürfen private Sicherheitskräfte in Sachen Gewaltanwendung – und was dürfen sie nicht?
Befugnisse: Private Sicherheitsdienste haben keine behördliche Befugnis
Auch wenn die Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes dank moderner Uniformen und Ausrüstung echten Polizisten und behördlichen Ordnungsamtsmitarbeitern sehr ähnlich sehen, unterscheiden sie sich jedoch in einem Punkt: Private Wachschutzanbieter haben keinerlei behördliche Befugnisse bzw. Polizei-Befugnisse.
Denn in Deutschland gilt: Nur der Staat darf Gewalt ausüben – und die Vertreter des Staates sind die Polizisten. Die Mitarbeiter von privaten Sicherheitsunternehmen jedoch gelten auch beim Ausüben ihres Jobs als Privatpersonen.
Und Privatpersonen stehen keine Befugnisse zum Ausüben staatlicher Gewalt zu. Gänzlich wehrlos sind die Security-Kräfte deshalb allerdings nicht. Sie dürfen in entsprechenden Situationen sowohl Notwehr- als auch Selbsthilfe-Rechte ausüben.
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Rechtslage: Sicherheitskräfte haben Selbsthilfe- und Notwehr-Rechte
Den Mitarbeitern privater Sicherheitsdienste ist die Ausübung von Gewalt zur Abwehr erlaubt. Das bedeutet, sie dürfen sich wehren, auch durch moderate, der Situation angemessene Gewaltanwendung, wenn sie angegriffen oder körperlich bedrängt werden. Im Personenschutz dürfen sie auch im Interesse der Schutzperson Angreifer handgreiflich in ihre Schranken weisen.
Bei ihrer Arbeit sind Sicherheitsmitarbeiter dem Zivilrecht zugeordnet. Im Rahmen ihrer Arbeit vertreten sie häufig Hausrecht und Hausordnung im Auftrag ihrer Auftraggeber. Sie übernehmen während der Sicherheitsarbeit die damit verbundenen Befugnisse des Auftraggebers.
Das bedeutet: Der Besitzer einer Eventlocation oder eines Unternehmens hat in seinem Betrieb das Hausrecht. Das heißt, er darf bestimmen, wer Zugang zu seinem Betrieb erhält – und wer nicht. Beauftragt solch ein Betreiber einen Sicherheitsdienst, so gehen die Befugnisse zur Durchsetzung solcher Vorgaben auf die Sicherheitsmitarbeiter über.
Für die Befugnisse hinsichtlich der Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bedeutet das: Sie dürfen körperlich Gewalt im Rahmen der sogenannten Selbsthilfe in Ausübung ihres Dienstes einsetzen. Zusätzlich steht ihnen als private Person auch das Recht auf Notwehr zu. Dieses Recht ist völlig unbeeinflusst von der Arbeit als Sicherheitsdienst: Notwehr ist ein Recht, das jedem Menschen zusteht.
Was genau umfasst die Notwehr?
Die Notwehr dient der Verteidigung, in den meisten Fällen der Verteidigung gegen direkte rechtswidrige Angriffe oder unmittelbare Bedrohungen. Gesetzlich geregelt ist dies in mehreren Gesetzen, und zwar im Strafgesetzbuch (§ 32 StGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 227 BGB) und im Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (§ 15 OwiG).
Die Notwehr ist ein sogenanntes Jedermannsrecht. Dieses besagt, dass jeder Mensch berechtigt ist, sich oder andere durch Notwehr zu verteidigen. Erlaubt ist dies allerdings nur, wenn der Angriff, gegen den man sich verteidigt, rechtswidrig erfolgt. Das bedeutet: Wer bei einem Polizeieinsatz festgenommen werden soll und sich dabei gewalttätig widersetzt, handelt in der Regel nicht in Notwehr – denn die Polizei hat ja die staatliche Befugnis zur Gewaltanwendung.
Selbiges gilt übrigens auch bei einer Festnahme nach Jedermannsrecht durch beispielsweise einen privaten Sicherheitsdienst, wenn man auf frischer Tat bei einer Straftat wie z. B. einem Ladendiebstahl erwischt wurde. Auch gegen solch ein Festhalten darf man sich nicht gewalttätig zur Wehr setzen und sich dabei auf Notwehr berufen.
Ein rechtswidriger Angriff im Sinne des Notwehrrechts ist nur dann gegeben, wenn er von einem Menschen ausgeht und wenn er ein individuelles Rechtsgut bedroht. Solche sogenannten Individualrechtsgüter sind Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, aber auch Freiheit, Ehre, Eigentum, Persönlichkeitsrechte und Hausrecht.
Ein verteidigungswürdiger Angriff im Sinne des Notwehrrechts ist deshalb nicht nur ein Gewaltakt wie Schlagen oder Treten, sondern auch Festhalten, Beleidigen oder das Bedrohen mit einer Waffe. Wichtig ist: Notwehr ist nur dann erlaubt, wenn der Angriff unmittelbar abläuft, also die Bedrohung unmittelbar ist. Hat der Angreifer sich bereits wieder abgewendet oder liegt er bereits handlungsunfähig am Boden, kann man sich für Übergriffe gegen ihn nicht mehr auf das Notwehrrecht berufen.
Das Rechtsprinzip hinter der Notwehr
Das Rechtsprinzip, unter welchem die Notwehr erlaubt ist, lautet: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Das heißt, man ist als Angegriffener nicht verpflichtet, einem Angriff auszuweichen oder zu flüchten, wenn dies für einen selbst Nachteile bedeuten würde – sondern man darf sich verteidigen.
Allerdings muss die Verteidigung angemessen sein. Soll heißen: Man darf niemanden zusammenschlagen, nur weil man von ihm beleidigt wurde – oder jemanden erschießen, der unrechtmäßig das eigene Grundstück betritt. Als Angegriffener ist man von Gesetzes wegen verpflichtet, „das relativ mildeste Mittel zur Verteidigung“ einzusetzen.
All diese Vorgaben werden durch Security-Profis bei ihrer Arbeit natürlich berücksichtigt: Als Experten für wirksame Sicherheit wissen die Sicherheitsmitarbeiter in jeder Situation genau, welches das „relativ mildeste Mittel“ der Selbstverteidigung ist und wie sich eine Situation mit dem geringstmöglichen Gewalt-Einsatz befrieden lässt.
Hinzu kommt noch die sogenannte Nothilfe: Dies kommt dann zum Tragen, wenn man mittels Notwehr nicht seine eigenen individuellen Rechtsgüter verteidigt, sondern die einer anderen Person. Auch dies spielt für die Arbeit eines Sicherheitsdienstes häufig eine Rolle.
Was fällt unter die Selbsthilferechte von privaten Sicherheitsmitarbeitern?
Bei der Ausübung der Security-Arbeit durch private Sicherheitskräfte greift oftmals auch das sogenannte Selbsthilferecht. Dies bedeutet, dass ein Sicherheitsbeauftragter zur Durchsetzung seines Auftrages in bestimmtem Rahmen auch von sich aus handgreiflich werden darf – ohne, dass dem ein direkter Angriff voraus geht.
Ein Beispiel: Der Türsteher eines privaten Sicherheitsunternehmens ist von einem Clubbesitzer mit der Eingangskontrolle beauftragt worden. Im Zuge dessen überträgt der Besitzer dem Security-Dienstleister in aller Regel auch das sogenannte Hausrecht.
Der Doorman hat dadurch die Befugnis, das Hausrecht im Namen des Clubbesitzers durchzusetzen. Kommt nun ein absolut uneinsichtiger Besucher ins Spiel, der auch nach mehrmaliger verbaler Verwarnung weiter versucht, sich Zugang zum Club zu verschaffen, dann hat der Sicherheitsbeauftragte an der Tür das Recht zur Selbsthilfe, um das Hausrecht durchzusetzen – und dies darf auch handgreiflich geschehen.
Die Gewaltanwendung muss natürlich im Rahmen der Situation angemessen sein. Aus diesem Grund lernen Sicherheitskräfte bei ihrer professionellen Ausbildung, mit welcher Art von Handgreiflichkeiten sie in einzelnen Situationen ihr Recht durchsetzen können und welche Maßnahmen in welchem Fall angemessen sind.
Ein anderer Fall: Wenn ein Security-Mitarbeiter als Personenschützer beauftragt wurde, eine bestimmte Person zu schützen, so darf dieser Mitarbeiter das Recht auf Selbstverteidigung im Namen der Schutzperson ausüben. Sprich: Die Schutzperson muss nicht selbst einen übergriffigen Angreifer wegschubsen oder zur Seite drängen, sondern der im Begleitschutz eingesetzte Bodyguard darf dies für die Schutzperson tun.
Das Recht auf Selbsthilfe ist geregelt im BGB (§ 229 und § 859). Übt man im Auftrag anderer die Selbsthilfe aus, beispielsweise zur Durchsetzung des Hausrechts, so wird dies als „Selbsthilfe des Besitzdieners“ bezeichnet (§ 859 BGB).
Die Befugnis zur Gewaltausübung bei der Arbeit eines Sicherheitsdienstes ist also zum einen vom Recht auf Notwehr und zum anderen vom Recht auf Selbsthilfe bestimmt. Nur professionell ausgebildete Sicherheitskräfte kennen den genauen rechtlichen Rahmen – und können sicherstellen, dass dem Auftraggeber durch ihre Arbeit keine Probleme wegen rechtswidriger Gewaltanwendung drohen.
Disclaimer: Dieser Artikel stellt eine Übersicht zum aufgeführten Thema dar, ist jedoch keine Rechtsberatung und erhebt auch nicht den Anspruch umfassender Darstellung aller Facetten des Themas.